Baurechtliche Einordnung des BMWSB

Bauplanungsrechtliche Einordnung von Anbauvereinigungen nach dem KCanG

Am 31. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auf unser Schreiben vom 26. Juni 2025 geantwortet. Die Bundesministerin Verena Hubertz ließ über den Abteilungsleiter Dietmar Horn mitteilen, wie der aktuelle Diskussionsstand zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) aussieht.

Der jetzige Diskussionsstand ist:

  • Soweit ersichtlich wird überwiegend eine Zuordnung von Anbau-vereinigungen zu den
    Gartenbaubetrieben für möglich erachtet. Danach wären Anbauvereinigungen zulässig im Kleinsiedlungsgebiet, im Dorfgebiet und im Mischgebiet (§§ 2, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung – BauNVO); in allgemeinen Wohngebieten und in dörflichen Wohngebieten (§§ 4 und 5a BauNVO) können sie ausnahmsweise zugelassen werden.
  • In der Literatur wird daneben auch eine Zuordnung zu den Anlagen für kulturelle Zwecke
    diskutiert, nämlich dann, wenn der Anbau nicht wie bei Gartenbaubetrieben üblich auf
    Außenanbauflächen oder in Gewächshäusern, sondern auf „indoor-Plantagen“ innerhalb
    gemischt-genutzter Gebäude mit vergleichsweise wenig Pflanzen und wenig Vereinsmitgliedern betrieben wird. Anlagen für kulturelle Zwecke sind in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 7 BauNVO allgemein zulässig; in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Industrie- und Gewerbegebieten können sie als Ausnahme zugelassen werden (§§ 2, 3, 8 und 9 BauNVO).
  • Für den Außenbereich wird überwiegend davon ausgegangen, dass Anbauvereinigungen
    nicht als Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2
    BauGB anzusehen und folglich dort auch nicht privilegiert zulässig sind.

Keine Sondergebiets-Empfehlung

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsauffassung des BMWSB eine Ansiedlung von Anbauvereinen in den Baugebieten gemäß den §§ 2 bis 9 BauNVO keine speziell für sie geschaffene Nutzungskategorie in der BauNVO voraussetzt. Die andernfalls geltende Konsequenz, dass für entsprechende Vorhaben eigens durch Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt werden müsste, würde die tatsächliche Bildung von Anbauvereinen stark einschränken und somit kaum dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers beim Konsumcannabisgesetz entsprechen. Auch würden hiesigen Erachtens Zweck und Funktionsweise der Baugebietsvorschriften der BauNVO verkannt: Die Baugebietsvorschriften sollen eine städtebaulich verträgliche Zuordnung von Nutzungen ermöglichen. Dazu ist es aber nicht erforderlich, dass jede Art und Variante einer Nutzung ausdrücklich in der BauNVO genannt ist. Für die Zuordnung einer neuartigen Nutzung zu einem bereits bestehenden Nutzungsbegriff genügt vielmehr eine hinreichende Ähnlichkeit der städtebaulichen Auswirkungen.

Verbindliche Auslegung liegt bei der Rechtsprechung

Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass die verbindliche Auslegung von Rechtsnormen der
Rechtsprechung obliegt. Wird eine Baugenehmigung nach Ansicht der antragstellenden Anbauvereinigung rechtswidrig versagt, kann der Rechtsweg beschritten werden.

Hier ist das vollständige Schreiben: