Ein Bild von der Bauministerkonferenz

Systematische Blockaden gegen Anbauvereinigungen – Ein Überblick

Cannabis Verband Deutschland (CVD), DVB Bayern & LV Baden-Württemberg

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Bund einen klaren gesetzlichen Rahmen geschaffen, der die Gründung von Cannabis-Anbauvereinigungen (CSCs) ermöglichen soll. Doch in der Praxis zeigt sich: Viele Städte und Gemeinden setzen auf Verzögerung, Fehlinterpretationen oder bewusst überzogene Anforderungen, um genehmigungsfähige Projekte faktisch zu verhindern.

Eine Analyse der Verbände zeigt 14 thematische Argumentationsblöcke (aus 17 identifizierten Einzelfaktoren), die bundesweit auftreten. Diese wurden nun der Bauministerkonferenz (BMK) vorgelegt – mit der dringenden Bitte um bundesweit verbindliche Klärungen.

1. Standortfragen: Fehlzuordnungen und künstliche Verbote

Zahlreiche Kommunen versuchen die Ansiedlung von CSCs über planungsrechtliche Konstruktionen zu verhindern.

Sondergebietspflicht – obwohl gesetzlich unnötig

Einige Baubehörden verlangen die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das würde praktisch jede Ansiedlung blockieren – obwohl das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bereits bestätigt hat, dass eine solche Pflicht nicht besteht.
Anbauvereinigungen sind in bestehenden Gewerbe- und Mischgebieten zulässig.

Ausschluss aus dem Innenbereich

Manche Kommunen stufen CSCs ausschließlich als landwirtschaftliche Betriebe ein und erklären sie so in Misch- oder Kerngebieten für unzulässig.
Tatsächlich handelt es sich um Vereine mit assoziativer Nutzung, die in MI und GE zulässig sind.

Blockade im Außenbereich

Werden CSCs aus dem Innenbereich verdrängt, wird ihnen im Außenbereich häufig pauschal die Genehmigung verweigert.
CSCs sind als „sonstige Vorhaben“ grundsätzlich zulassungsfähig – sofern keine realen öffentlichen Belange entgegenstehen.

Falsche Auslegung des „befriedeten Besitztums“

Einige Behörden verlangen, dass CSCs Alleinmieter ganzer Gebäude sein müssen.
Rechtslage: Ein abgeschlossener, gesicherter Teilbereich reicht vollkommen aus.

Überzogene Abstandsregeln

Manche Kommunen rechnen künstlich kurze oder ungeeignete Distanzen, um geschützte Einrichtungen in die 200-Meter-Regel einzubeziehen.
Maßgeblich ist die tatsächlich nutzbare Wegstrecke – Sichtschutzlösungen müssen anerkannt werden.

2. Bauordnungs- und Emissionsrecht: Auflagen ohne Grundlage

Häufig wird versucht, Projekte über übertriebene technische Anforderungen zu stoppen.

Brandschutz über dem üblichen Maß

Einige Behörden verlangen Sprinkleranlagen oder zusätzliche Brandabschnitte.
CSCs haben das typische Risiko eines normalen Gewerbebetriebs.

Geruchs- und Lärmangst

Trotz moderner Filtertechnik wird Geruch oft pauschal als „unlösbar“ dargestellt.
Aktivkohlefilter sind Stand der Technik; Indoor-Produktionen verursachen kaum relevante Emissionen.

Unrealistische Stellplatzforderungen

Einige Kommunen rechnen Stellplätze nach 500 Mitgliedern gleichzeitig – ein Szenario, das nie eintritt.
Ein sehr niedriger oder sogar Null-Stellplatzschlüssel ist sachgerecht.

Gestaltungsvorschriften als Blockadeinstrument

Teure Fassadenvorgaben oder bauliche Sonderauflagen werden genutzt, um Projekte unwirtschaftlich zu machen.
CSCs sind wie andere Gewerbenutzungen zu behandeln.

3. Administrativer Aufwand: Verzögern, verkomplizieren, verteuern

Viele Hürden entstehen nicht aus dem Gesetz, sondern aus Verfahrensstrategien.

Überflüssige Gutachtenpflichten

Ohne konkreten Anlass werden teure Lärm- oder Brandschutzgutachten verlangt.
Für Standard-CSCs genügt eine vereinfachte Bauprüfung.

Verfahrensverzögerungen und Zuständigkeits-Pingpong

Anträge liegen monatelang unbearbeitet – oder es wird zwischen Bauamt und KCanG-Behörde hin- und herverwiesen.
Klare Fristen und klare Zuständigkeiten sind notwendig.

Erzwingung des Vollverfahrens

Selbst einfache Nutzungsänderungen in Bestandsimmobilien werden in langwierige Vollverfahren gedrängt.
CSCs sind als reguläre Nutzungsänderung zu behandeln, inklusive der Möglichkeit vereinfachter Verfahren.

4. Ideologisch motivierte Ablehnung

In manchen Fällen wird die gesetzliche Grundlage schlicht ignoriert.

Berufung auf „öffentliches Interesse“

Einige Gemeinden behaupten, ein CSC sei aus ordnungspolitischen Gründen prinzipiell unvereinbar mit dem Gebiet.
Das KCanG selbst formuliert ein übergeordnetes öffentliches Interesse.

Sicherheitsauflagen ohne Rechtsgrundlage

Von Nachtverboten bis zu verpflichtendem Wachdienst: Kommunen erfinden Auflagen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
Das KCanG ist abschließend – zusätzliche kommunale Auflagen sind unzulässig.

Fazit: Klärung auf Bundesebene dringend notwendig

Die Analyse zeigt deutlich: Die gesetzlichen Ziele des KCanG werden vielerorts durch überzogene oder rechtswidrige Auslegungen unterlaufen. Die Verbände fordern die Bauministerkonferenz daher auf, eine bundeseinheitliche, rechtsklare Praxis sicherzustellen.

Nur so kann verhindert werden, dass legale, regulierte und sicherheitskonforme Anbauvereinigungen trotz klarer Rechtslage weiterhin systematisch blockiert werden.

Hier sind die vollständigen Schreiben: