Einem Anbauverein für Cannabis wird trotz Genehmigung die Ausgabe an Mitglieder verwehrt.

Bayern stoppt genehmigte Cannabis-Ausgabe – Der Fall Buds Collective e.V.

Der Verein Buds Collective e.V. wollte am 22. November erstmals Cannabis an seine Mitglieder in Bayern ausgeben. Die Ausgabe war durch eine rechtskräftige Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen gedeckt – einschließlich der Abgabestelle in Grafenwöhr. Trotzdem griff eine bayerische Behörde kurzfristig ein. Der Vorgang zeigt erneut, wie stark Bayern von der bundesrechtlichen Linie des KCanG abweicht.

Hintergrund: Genehmigter Anbau, genehmigte Ausgabestelle

Buds Collective hatte 2024 ursprünglich versucht, den Anbau in Bayern zu realisieren. Als sich die bayerischen Sonderregelungen und Blockadestrategien abzeichneten, wechselte der Verein zu einem andernorts zulässigen Modell: Anbau in Sachsen und Ausgabe sowohl in Sachsen als auch in Bayern.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde auch die bayerische Ausgabestelle frühzeitig geprüft – einschließlich einer Vor-Ort-Begehung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Die Landesdirektion Sachsen übernahm die Ergebnisse in den Bescheid und erteilte am 2. Juni 2025 eine vollständige Erlaubnis:
Anbau und Ausgabe in Sachsen sowie Ausgabe in Bayern.

Rechtlich ist dieses Modell und die Genehmigung durch das Konsumcannabisgesetz gedeckt.

Medienberichte – und ein abruptes Umschwenken des LGL

Wenige Tage vor der geplanten ersten Ausgabe erschienen die ersten Medienberichte über den Termin.
 Am 21. November, einen Tag vor der Ausgabe, kontaktierte das LGL plötzlich den Vereinsvorstand und erklärte telefonisch, die Ausgabe sei unzulässig, da sie nicht auf dem befriedeten Besitztum des Vereins liegen würde. In einer Mail drohte die Behörde mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Bemerkenswert ist: Die Ausgabestelle war bereits zuvor vom LGL selbst begutachtet worden, ohne die Beanstandung, dass die besagte Ausgabestelle nicht auf dem befriedetem Besitztums des Vereins liegen würde. 
Dass die Behörde Monate später – ausgerechnet nach medialer Aufmerksamkeit und unmittelbar vor der Ausgabe – eine gegenteilige Bewertung trifft, steht in deutlichem Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten im Verfahren.

Einsatz am 22. November

Der Verein fuhr am Ausgabetag vorsorglich ohne Cannabis zur Ausgabestelle, um eine Eskalation zu vermeiden.
 Vor Ort erschienen:
– ein Mitarbeiter des LGL
– zwei Polizeibeamte
– der örtliche Polizeichef.

Der Verein legte den vollständigen Genehmigungsbescheid der Landesdirektion Sachsen vor. Die Beamten zogen einen Staatsanwalt hinzu, der – nach Prüfung der Unterlagen und der Örtlichkeit – keine Verstöße gegen das KCanG feststellen konnte.

Daraufhin erklärte der LGL-Mitarbeiter laut Verein, dass die Ausgabe für diesen Tag zulässig sei, kündigte jedoch an, weitere Ausgaben verhindern zu wollen.

Ein Punkt, der besonders ins Gewicht fällt

Der LGL-Mitarbeiter, der am 22. November intervenierte, war dieselbe Person, die bereits bei der ersten Standortbegehung im Frühjahr anwesend war. 
Dass ein Mitarbeiter, der die Fläche im Genehmigungsverfahren selbst begutachtet und damals keinerlei Zweifel geäußert hatte, Monate später das Gegenteil behauptet, ist nicht nur schwer nachzuvollziehen – es stellt den gesamten Ablauf des bayerischen Vorgehens infrage.

Für Außenstehende wirkt es, als würden rechtliche Bewertungen nicht am Gesetz, sondern am Zeitpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit ausgerichtet.

Paralleler Fall: franken.cannabis e.V.

Bereits im Fall franken.cannabis e.V. zeigte sich ein ähnliches Muster:
Medien berichten über eine bevorstehende Ausgabe.
Das LGL greift kurzfristig ein – ohne gesetzliche Grundlage.
Als das LGL juristisch nicht eingreifen konnte, ordnete die Bezirksregierung Bamberg eine sofortige Nutzungsuntersagung aus baurechtlichen Gründen an.
Das Landratsamt Bamberg sah dafür keine eigene Rechtsgrundlage, musste aber aufgrund der Anweisung der Bezirksregierung trotzdem handeln.

Auch hier zeigt sich: Bayern agiert nicht im Einklang mit dem KCanG, sondern versucht, Vereine bei jeder Gelegenheit auszubremsen.

Der Eindruck: Eine politische Blockadestrategie

Die zeitliche Abfolge und das Verhalten der Behörden lassen aus unserer Sicht nur eine Schlussfolgerung zu:
 Bayern wendet Blockadestrategien an, das mit dem KCanG und mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar ist.
 Statt die bundesgesetzliche Linie umzusetzen, wird versucht, genehmigte Ausgaben kurzfristig zu stoppen – selbst dann, wenn ein anderes Bundesland nach ordnungsgemäßem Verfahren Genehmigungen erteilt hat.

Dass Bayern nicht einmal gegenüber einer anderen Landesbehörde klare und konsistente Aussagen trifft, verschärft das Problem.

Reaktion des Cannabis Verband Deutschland

Der Verband hat am 24. November Kontakt zum LGL aufgenommen und um Klärung gebeten.

Wir haben drei schriftliche Anfragen sowie eine direkte Kontaktaufnahme an den zuständigen Mitarbeiter gerichtet.
Am 28.11.2025 reagierte das LGL auf die Anfrage. Laut Behörde wurden keine Anordnungen getroffen. Der Verein sei lediglich auf „etwaige Rechtsfolgen bei unzureichender Erfüllung der Vorschriften des KCanG bei der Liegschaft in Bayern hingewiesen“ worden.

Der Verband steht in engem Austausch mit Buds Collective e.V. und hat alle vorliegenden Dokumente geprüft.
 Wir werden den Verein bei den nächsten juristischen Schritten unterstützen.
Parallel bereiten wir gerichtliche Verfahren vor, um die bayerische Sondergebietsinterpretation und die Blockadepraxis rechtlich überprüfen zu lassen.

Fazit

Der Fall Buds Collective e.V. zeigt deutlich, dass Bayern im Umgang mit dem KCanG einen Sonderweg geht – und dabei auch vor Eingriffen in rechtskräftige Genehmigungen anderer Bundesländer nicht zurückschreckt.
Die Darstellung des LGL – wonach nur auf Rechtsfolgen hingewiesen wurde – steht aus unserer Sicht im klaren Widerspruch zum dokumentierten Ablauf.

Für Vereine führt der Umgang der bayerischen Behörde mit ihnen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und damit zur faktischen Blockade der Umsetzung des KCanG im Bereich gemeinschaftlichen Eigenanbaus.

Wir werden weiterhin dafür sorgen, dass bundesweit rechtssichere und einheitliche Bedingungen gelten – und dass Vereine, die gesetzeskonform handeln, nicht weiter willkürlich behindert werden. Dementsprechend bereitet der Verband weitere umfassende, u.a. auch juristische Schritte vor.