Bild einer Waage auf dem Gesetz des KCanG

Stellungnahme des CVD zur 225. Innenministerkonferenz (IMK) – 17.06. bis 19.06.2026

Schwarzmarkt bekämpfen heißt: legale Strukturen ermöglichen

Warum pauschale Verschärfungen des KCanG die falsche Antwort auf die EKOCAN-Berichte sind

16. Juni 2026

Legalisierung konsequent umsetzen statt blockieren

Anlässlich der Innenministerkonferenz warnt der Cannabis Verband Deutschland davor, die bisherigen EKOCAN-Zwischenberichte als Begründung für pauschale Verschärfungen des Konsumcannabisgesetzes zu verwenden. Forderungen nach deutlich niedrigeren Besitzmengen oder einem grundsätzlichen Konsumverbot im öffentlichen Raum greifen zu kurz.

Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht zeigt Nachsteuerungsbedarf. Das bestreitet der Cannabis Verband Deutschland nicht. Der illegale Handel besteht fort, Strafverfolgungsbehörden beschreiben praktische Schwierigkeiten, und auch bei Prävention und Frühintervention bestehen offene Baustellen. Wer diese Punkte ernst nimmt, darf jedoch nicht bei Symbolpolitik stehen bleiben. Entscheidend ist, ob vorgeschlagene Maßnahmen den Schwarzmarkt tatsächlich schwächen – oder ob sie legale, kontrollierbare Alternativen erschweren.

EKOCAN selbst betont, dass die Evaluation bis April 2028 läuft, die bisherigen Ergebnisse vorläufig sind und die bislang dargestellten Daten überwiegend deskriptiv ausgewertet wurden. Daraus folgt: Die Zwischenberichte sind eine Grundlage für sachliche Nachsteuerung, aber kein belastbarer Nachweis für ein Scheitern des KCanG oder für pauschale Verbotsverschärfungen. [E1]

Der Bericht belegt kein Scheitern des Gesetzes

Die bisherigen EKOCAN-Ergebnisse zeichnen kein einfaches Bild von Erfolg oder Scheitern. Sie zeigen vielmehr eine Teillegalisierung, deren Wirkung bislang durch eine unvollständige Umsetzung begrenzt wird. Legale Bezugswege gewinnen an Bedeutung, der private Eigenanbau nimmt zu, und es gibt Hinweise darauf, dass der Schwarzmarkt zumindest teilweise zurückgedrängt wird. Zugleich konnten Anbauvereinigungen ihre vom Gesetzgeber vorgesehene Rolle bislang kaum erfüllen. [E2]

Genau darin liegt das Problem. Die Anbauvereinigungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers eine legale, nicht-kommerzielle und kontrollierbare Alternative zum illegalen Markt schaffen. Tatsächlich ist dieser Weg vielerorts noch immer kaum erreichbar: Genehmigungsverfahren dauern lange, Zuständigkeiten und Anforderungen unterscheiden sich erheblich, baurechtliche Einordnungen bleiben unsicher, und in einzelnen Ländern entstehen zusätzliche Hürden, die den Betrieb faktisch verhindern oder erheblich verzögern.

Bis zum 31. Oktober 2025 waren bundesweit lediglich 366 Anbauvereinigungen genehmigt. Unter sehr optimistischen Annahmen konnten im Jahr 2025 maximal 3,5 Prozent der Konsumierenden Cannabis aus einer Anbauvereinigung beziehen; in 218 von 400 Kreisen war zu diesem Stichtag keine Anbauvereinigung genehmigt. Das ist kein funktionierender legaler Versorgungsweg. Das ist ein Nadelöhr. [E3]

Der fortbestehende Schwarzmarkt ist deshalb kein Beleg dafür, dass legale Strukturen falsch sind. Er ist vor allem ein Hinweis darauf, dass diese Strukturen noch nicht ausreichend arbeiten dürfen. Wer legale Bezugswege verzögert oder faktisch verhindert, hält Konsumierende länger im unkontrollierten Markt und erschwert damit genau das sicherheitspolitische Ziel, das mit dem KCanG verfolgt wurde.

Anbauvereinigungen stärken statt blockieren

Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht empfiehlt ausdrücklich, die bisher restriktiven gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Anbauvereinigungen zu überprüfen. EKOCAN nennt außerdem die Vorschriften für Anbau und Weitergabe, neutrale Online-Informationen, eine bundesweite Whitelist genehmigter Anbauvereinigungen sowie das Konsumverbot in Anbauvereinigungen als prüfungsbedürftige Punkte. Ziel müsse sein, allen erwachsenen Konsumierenden die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung zu ermöglichen – bei gleichzeitigem Ausbau des Kinder- und Jugendschutzes. [E4]

Diese Empfehlung ist sicherheitspolitisch zentral. Anbauvereinigungen schaffen dokumentierte, kontrollierbare, nicht-kommerzielle Bezugswege. Sie trennen erwachsene Konsumierende vom illegalen Markt, ermöglichen Alters- und Mitgliedschaftskontrollen, sichern Präventions- und Jugendschutzkonzepte ab und machen Mengenflüsse nachvollziehbar. Ihre praktische Verhinderung ist daher keine neutrale Verwaltungspraxis, sondern schwächt ein zentrales Instrument der Schwarzmarktverdrängung.

25 Gramm: richtiger Befund, falsche Schlussfolgerung

In der aktuellen Debatte wird häufig darauf verwiesen, dass die Besitzgrenze von 25 Gramm im öffentlichen Raum aus Sicht der Strafverfolgung praktische Probleme verursachen kann. Diese Hinweise sind ernst zu nehmen. EKOCAN beschreibt, dass Polizeibefragte die Besitzmengen mehrheitlich als zu hoch bewerten und dass der nicht erkennbare legale oder illegale Status des Cannabis die Kontrolle erschweren kann. [E5]

Aus diesen Befunden folgt jedoch nicht automatisch, dass eine pauschale Absenkung der Besitzgrenze den Schwarzmarkt wirksam schwächen würde. Eine Besitzgrenze ist nicht identisch mit dem durchschnittlichen Wochenbedarf. Sie muss rechtssicher, vollzugstauglich und mit legaler Eigenversorgung vereinbar sein. Vor allem gilt: Besitz ist nicht Handel. Verkauf, gewerbsmäßiger Handel und Weitergabe außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wege bleiben verboten und strafbar.

Wer aus praktischen Kontrollproblemen unmittelbar eine niedrigere Besitzgrenze ableitet, überspringt den entscheidenden Punkt: Es fehlt weiterhin der belastbare Wirkungsnachweis, dass eine solche Absenkung gewerbsmäßige Händler, organisierte Strukturen oder Einfuhrkriminalität tatsächlich trifft. Eine niedrigere Besitzgrenze würde vor allem erwachsene Konsumierende treffen, die legal konsumieren, privat anbauen oder sich künftig legal über Anbauvereinigungen versorgen wollen. Schwarzmarktbekämpfung gelingt nicht durch die Schwächung legaler Alternativen.

Möglicher Kompromiss bei Besitzmengen

Sollte der Gesetzgeber nachweislich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Anpassung der Besitzgrenze im öffentlichen Raum aus Gründen der Strafverfolgung erforderlich ist, darf diese nicht isoliert erfolgen. Jede Einschränkung muss zugleich die Funktionsfähigkeit der legalen Versorgungswege sicherstellen.

Denkbar wäre daher allenfalls eine moderate Absenkung der allgemeinen Besitzgrenze im öffentlichen Raum, wenn gleichzeitig der unmittelbare Transport von der Anbauvereinigung zum Wohnsitz rechtssicher ermöglicht wird. Praktikabel wäre etwa eine eigenständige Transportregelung mit Nachweis: Die Anbauvereinigung stellt bei der Abgabe eine Transportbescheinigung aus, die den rechtmäßigen Erwerb, die abgegebene Menge, Datum und Uhrzeit sowie den unmittelbaren Heimtransport dokumentiert.

Dadurch könnten Kontrollinteressen der Strafverfolgung und die Funktionsfähigkeit legaler Versorgungsstrukturen miteinander verbunden werden. Mitglieder müssten ihre zulässige Monatsmenge nicht künstlich auf mehrere Fahrten aufteilen, während Kontrollen im öffentlichen Raum weiterhin einfacher und rechtssicherer möglich wären.

Ermittlungsprobleme ernst nehmen – aber zielgenau lösen

Der Cannabis Verband Deutschland nimmt die Hinweise aus der Strafverfolgung ernst. EKOCAN berichtet, dass befragte Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden einen Rückgang des Verfolgungsdrucks auf cannabisbezogene organisierte Kriminalität wahrnehmen. Genannt werden insbesondere der Wegfall der früheren Besitzstrafbarkeit als „Türöffner“ für Ermittlungen, eine geringere Straferwartung und Einschränkungen bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Zugleich bleibt EKOCAN bei der Bewertung der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität ausdrücklich vorläufig. [E6]

Daraus folgt keine Rückkehr zur pauschalen Kriminalisierung konsumnaher Verhaltensweisen. Die Entkriminalisierung einfacher Konsumierender war kein Versehen des Gesetzgebers, sondern ein zentrales Ziel des KCanG. Polizeiliche und justizielle Ressourcen sollten nicht erneut auf Erwachsene gelenkt werden, die Cannabis in legalen Mengen besitzen.

Ermittlungsinstrumente müssen dort ansetzen, wo die tatsächliche Gefahr liegt: bei gewerbsmäßigem illegalem Handel, professionellen Netzwerken, Einfuhrkriminalität, organisierter Kriminalität und der Weitergabe an Minderjährige. Wenn hier rechtliche Anpassungen erforderlich sind, sollten sie zielgenau geprüft werden – insbesondere bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen und institutioneller Stärkung der spezialisierten Strafverfolgung. Eine pauschale Absenkung der Besitzmengen ersetzt keine moderne Kriminalitätsbekämpfung.

Öffentlicher Konsum: Regeln praxistauglich machen statt pauschal verbieten

Auch ein grundsätzliches Konsumverbot im öffentlichen Raum ist keine überzeugende Antwort auf die in den EKOCAN-Berichten beschriebenen Probleme. Der zweite Zwischenbericht enthält keine belastbare Grundlage dafür, dass ein generelles öffentliches Konsumverbot Einfuhrkriminalität, organisierte Handelsstrukturen oder gewerbsmäßigen illegalen Handel schwächen würde.

Richtig ist: Schutzregeln müssen in der Praxis funktionieren. EKOCAN beschreibt, dass die in § 5 KCanG festgelegten Konsumverbotszonen von jungen Konsumierenden grundsätzlich als sinnvoll angesehen werden, zugleich aber im Vollzug Unsicherheiten bei Konsumverbotszonen und Besitzmengen bestehen. [E7]

Daraus folgt nicht die Notwendigkeit eines pauschalen Verbots, sondern der Bedarf nach klareren, verständlicheren und besser vollziehbaren Schutzregeln. Kinder- und Jugendschutz braucht Regeln, die Bürgerinnen und Bürger verstehen und Behörden sicher anwenden können. Ein generelles öffentliches Konsumverbot würde vor allem neue Ordnungswidrigkeiten schaffen und Konsum verlagern, ohne den Schwarzmarkt strukturell zu schwächen.

Kinder- und Jugendschutz praktisch stärken

EKOCAN liefert auch beim Kinder- und Jugendschutz ein differenziertes Bild. Nach den verfügbaren Informationen ist die Konsumprävalenz unter Jugendlichen nach der Teillegalisierung stabil oder leicht rückläufig; ein Rückgang der Risikowahrnehmung oder ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme wurde bislang nicht beobachtet. [E8]

Gleichzeitig zeigt EKOCAN eine relevante Lücke: Frühinterventionsprogramme werden von jungen Menschen seltener in Anspruch genommen, und § 7 KCanG erfüllt die Erwartungen des Gesetzgebers bislang nicht. EKOCAN empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Ordnungsämtern, öffentlicher Jugendhilfe, Suchtprävention, Beratungsstellen und Personensorgeberechtigten besser zu koordinieren. [E9]

Der Cannabis Verband Deutschland unterstützt diese Richtung ausdrücklich. Kinder- und Jugendschutz wird nicht durch symbolische Verschärfungen gestärkt, sondern durch funktionierende Prävention, niedrigschwellige Beratung, verlässliche Frühintervention, klare Zuständigkeiten und ausreichend finanzierte Suchthilfe- und Präventionsstrukturen.

Was die Innenministerkonferenz jetzt leisten sollte

Der Cannabis Verband Deutschland erwartet von der Innenministerkonferenz eine sicherheitspolitisch realistische Linie. Die IMK kann das KCanG nicht selbst ändern und auch keine kommunale Bauleitplanung ersetzen. Sie kann aber politische Impulse setzen, Vollzugslinien koordinieren und gegenüber Bund, Ländern und zuständigen Fachministerkonferenzen deutlich machen, welche Maßnahmen sicherheitspolitisch sinnvoll sind – und welche nicht.

Der CVD fordert die Innenministerkonferenz daher auf:

1. Keine Symbolverschärfungen zu empfehlen.

Keine pauschale Absenkung der Besitzmengen und kein generelles öffentliches Konsumverbot ohne belastbaren Nachweis, dass diese Maßnahmen den illegalen Handel tatsächlich schwächen.

2. Die Vorläufigkeit der EKOCAN-Zwischenberichte ernst zu nehmen.

Zwischenberichte dürfen nicht wie abschließende Wirkungsnachweise behandelt werden. Nachsteuerung muss evidenzbasiert, verhältnismäßig und zielgenau erfolgen.

3. Strafverfolgung zielgenau auszurichten.

Der Fokus muss auf gewerbsmäßigem illegalem Handel, Einfuhrkriminalität, organisierten Strukturen und der Weitergabe an Minderjährige liegen.

4. Ermittlungsinstrumente differenziert zu prüfen.

Wo tatsächlich Lücken bei der Bekämpfung organisierter illegaler Strukturen bestehen, können rechtliche und institutionelle Anpassungen geprüft werden. Diese Prüfung darf aber nicht zur erneuten Kriminalisierung legaler Eigenversorgung führen.

5. Anbauvereinigungen als sicherheitspolitischen Faktor anzuerkennen.

Anbauvereinigungen sind nicht das Problem, sondern Teil der Lösung. Sie schaffen kontrollierbare, dokumentierte und nicht-kommerzielle Bezugswege ohne Kontakt zum Schwarzmarkt.

6. Länderübergreifend praxistaugliche Vollzugslinien anzustoßen.

Die Umsetzung des KCanG darf nicht davon abhängen, in welchem Bundesland oder Landkreis eine Anbauvereinigung ihren Antrag stellt. Es braucht verhältnismäßige, klare und bundesweit besser abgestimmte Anforderungen.

7. Baurechtliche und verwaltungspraktische Blockaden politisch zu adressieren.

Auch wenn die IMK nicht selbst über Bauplanungsrecht entscheidet, sollte sie klar benennen: Die faktische Verhinderung legaler Anbauvereinigungen ist sicherheitspolitisch kontraproduktiv. Wer legale Bezugswege blockiert, hält Konsumierende länger im unkontrollierten Markt.

8. Besitzmengen nur im Gesamtzusammenhang zu diskutieren.

Eine mögliche Anpassung der allgemeinen Besitzgrenze im öffentlichen Raum darf nur gemeinsam mit einer rechtssicheren Transportregelung für die Abgabe aus Anbauvereinigungen geprüft werden.

9. Prävention, Frühintervention und Jugendschutz praktisch zu stärken.

Notwendig sind bessere Koordination zwischen Polizei, Ordnungsämtern, Jugendhilfe, Suchtberatung und Personensorgeberechtigten sowie eine ausreichende Finanzierung der Beratungs- und Präventionsstrukturen.

Der Cannabis Verband Deutschland ruft Bund, Länder und zuständige Fachgremien dazu auf, einen strukturierten Fachdialog zur praktischen Nachsteuerung des KCanG einzurichten, und bietet hierfür ausdrücklich seine Mitwirkung an. Wer den Schwarzmarkt wirksam zurückdrängen will, darf nicht nur über Anbauvereinigungen sprechen, sondern muss ihre praktische Erfahrung einbeziehen.

Fazit

Die EKOCAN-Berichte liefern keinen Freibrief für pauschale Verbotsverschärfungen. Sie zeigen vielmehr, dass die Teillegalisierung dort nachgeschärft werden muss, wo ihre Umsetzung bislang unvollständig geblieben ist.

Das KCanG kann erst dann seriös bewertet werden, wenn alle vom Gesetz vorgesehenen legalen Bezugswege tatsächlich verfügbar sind. Solange Anbauvereinigungen durch langwierige Genehmigungsverfahren, uneinheitliche Anforderungen oder verwaltungsrechtliche Hürden ausgebremst werden, bleibt der Schwarzmarkt künstlich bestehen.

Wer diese Blockaden anschließend als Begründung für weitere Verbote nutzt, bekämpft nicht die Ursachen des Problems, sondern die Folgen einer unvollständigen Umsetzung. Wer den Schwarzmarkt bekämpfen will, muss legale Alternativen arbeitsfähig machen. Kontrolle entsteht nicht durch Verbote auf dem Papier, sondern durch überprüfbare Strukturen in der Praxis.

Wer Anbauvereinigungen verhindert, konserviert den Schwarzmarkt. Wer Kontrolle will, muss legale, überprüfbare Strukturen ermöglichen.

Quellenhinweise zu den EKOCAN-Bezügen

Die Quellenhinweise beziehen sich auf: Manthey et al., Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 2. Zwischenbericht, Hamburg, April 2026. Die Angaben sind bewusst knapp gehalten, damit die entsprechenden Stellen im Bericht schnell nachgeschlagen werden können.

IDAussage im TextFundstelle / schneller Nachschlag
[E1]Vorläufigkeit und DatenlageS. 5; S. 43-44 – Laufzeit bis 04/2028, Ergebnisse vorläufig, Auswertung bisher vor allem deskriptiv.
[E2]Marktverschiebung und legale QuellenS. 6; S. 57-60 – Eigenanbau 5,4 % -> 21,4 %, social supply 35,2 %, Anbauvereinigungen bislang schwach.
[E3]Genehmigte Anbauvereinigungen und ReichweiteS. 49-50; S. 6 – 366 Genehmigungen bis 31.10.2025, maximal 3,5 % Reichweite, 218/400 Kreise ohne Genehmigung.
[E4]Empfehlung: Anbauvereinigungen stärkenS. 66; S. 9 – Rahmenbedingungen, Anbau/Weitergabe, neutrale Online-Information, Whitelist und Konsumverbot prüfen.
[E5]Besitzmengen als VollzugsproblemS. 152; S. 176 ff. – Polizeisicht auf Besitzmengen, Kontrollprobleme und unklaren legalen/illegalen Status.
[E6]Organisierte Kriminalität und ErmittlungenS. 7-8 – canOK-Bewertung vorläufig; „Türöffner“-Funktion, Straferwartung und verdeckte Ermittlungen als Themen.
[E7]Öffentlicher Konsum und VollzugS. 80; S. 152 – Konsumverbotszonen grundsätzlich sinnvoll; zugleich Unsicherheiten im Vollzug.
[E8]Jugendkonsum und RisikowahrnehmungS. 6 – Jugendkonsum stabil/leicht rückläufig; kein Rückgang der Risikowahrnehmung; kein sprunghafter Problemanstieg.
[E9]Frühintervention und KoordinationS. 6; S. 9 – § 7 KCanG erfüllt Erwartungen nicht; Koordination zwischen Polizei, Jugendhilfe, Beratung und Sorgeberechtigten verbessern.